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Sachschadensbegutachtung

Sachschadensbegutachtung

Mit jahrzehntelanger Erfahrung und entsprechender Ausbildung bin ich in der Lage Schäden an Gebäuden und Bauwerken im Auftrag von Sachversicherungen zu begutachten.

Dabei werden neben den klassischen Gebäudeschäden wie Brand-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden auch Haftpflichtschäden an Gebäuden und Bauwerken begutachtet. In letzter Zeit werden auch zunehmend Elementarschäden reguliert.

Seit Gründung des Sachverständigen-Büros Waasmeier im Jahre 1986 werden erfolgreich Sachschäden im Versicherungsfall zur Zufriedenheit aller Beteiligter bewertet und abschließend reguliert.

Primär besteht der Brandschaden aus dem durch das Feuer vernichtete Hab und Gut. Auch die Folgeschäden sind nicht zu übersehen.

Hierunter fallen Rauchschäden, Löschwasserschäden, Umweltschäden und Ausfallschäden.

Von Rauchschäden wird gesprochen, wenn durch die giftigen Rauchinhaltsstoffe Gegenstände, die nicht unmittelbar von der Hitze oder vom Feuer beeinträchtigt wurden trotzdem unbrauchbar werden.

Ein Ausfallschaden entsteht, wenn beispielsweise bei einem Wohnungsbrand der Geschädigte bis zur Wiederinstandsetzung sich eine Wohngelegenheit suchen muss. Bei Produktionsbetrieben kann ein Totalausfall große Auftragsverluste nach sich ziehen, die bis zur endgültigen Betriebsschließung führen können.

Als Leitungswasserschaden bezeichnet man einen Sachschaden an Gebäuden oder Einrichtungen, der durch bestimmungswidrig aus Wasserinstallationen austretendes Leitungswasser entstanden ist.

Als Schadensursache kommt in aller Regel das Alter und die Abnutzung der Leitungswasserinstallation in Betracht. Daneben können aber auch Planungsfehler, Ausführungs- und Materialfehler schadensursächlich sein.

Zu unterscheiden sind Leitungswasserschäden von anderen Wasserschäden die z.B.  durch Überschwemmung, Rückstau von Regenwasser oder durch Löschwasser entstanden sind.

Versichert ist in aller Regel das Suchen der Bruchstelle, das Reparieren der Bruchstelle, das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes und der durch das ausgetretene Leitungswasser entstandene Schaden.

Viele Versicherungsgesellschaften bezahlen einen Sturmschaden bei abgeschlossener Sturmschadensversicherung, wenn der Wind nachweislich Windstärke 8 erreicht hat.

Unter einem Sturmereignis verstehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.

Das Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Außentüren, Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, ist üblicherweise nicht mitversichert.

Hagel ist eine Form von Niederschlag, der aus Eisklumpen besteht und überwiegend in warmen Jahreszeiten und in den mittleren Breiten auftritt. Zur Abgrenzung spricht man erst bei einem Durchmesser von über 0,5 Zentimetern von Hagel bzw. Eishagel, darunter von Graupel. 

Hagelschauer können beträchtliche Schäden an Gebäuden verursachen. Aufgrund der geringen Ausdehnung eines Hagelschlags sind meistens nur örtlich begrenzte Schäden zu verzeichnen.

Der Hagelschlag mit der höchsten Schadensumme fand 1984 in München statt. In den letzten Jahren hat die Zahl der Hagelereignisse deutlich zugenommen.

Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen in Folge der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadensersatzansprüche verpflichtet. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt bzw. sich gefahrerhöhend verhalten hat und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat.

Darüber hinaus gewährt eine Haftpflichtversicherung bei unberechtigten Ansprüchen einen passiven Rechtsschutz.

Bei der Regulierung von Haftpflichtschäden ist zu beachten, dass dem Anspruchsteller in aller Regel nur der Zeitwert der zerstörten Bauteile zu vergüten ist. Der Abzug „Neu für Alt“ wird gemäß gültiger Rechtsprechung dabei auch beim Ansatz der Arbeitskosten vorgenommen.

Begutachtet werden nur Sachschäden an Gebäuden und Bauwerken, die in Folge eines Haftpflichtschadens entstanden sind.

Der Begriff „Elementarschäden“ umfasst Schäden durch Naturgefahren wie Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Erdsenkungen, Schneedruck oder Vulkanausbrüche.

Bei Überschwemmungen ist sowohl Hochwasser durch Flüsse als auch durch Starkregen gemeint. Das jüngste und schwerste Ereignis fand im Juli 2021 im Ahrtal statt und verursachte viele Tote, Verletzte und Schäden in Milliardenhöhe.

Lawinen sind meist von Berghängen gelöste Schneemassen, die zu Tal gleiten oder stürzen. 

Erdsenkungen und Erdrutsche kommen oft dort vor, wo im Tage- oder Untertagebau gefördert wird oder wurde. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.

Leistungen

Üblicherweise erfolgt die Beauftragung durch eine Versicherungsgesellschaft. Eine Beauftragung durch einen Versicherungsnehmer / Anspruchsteller ist ebenfalls möglich.

Nach der schriftlichen Beauftragung wird umgehend Kontakt zu allen Beteiligten hergestellt und nach Möglichkeit eine zeitnahe Ortsbesichtigung vereinbart. 

Hier wird zunächst die tatsächliche Schadensursache ggf. mit Prüfung von Regressmöglichkeiten ausführlichst ermittelt. Anschließend wird das Schadensausmaß festgelegt und das weitere Vorgehen koordiniert.

Eine detaillierte Schadensberechnung wird angefertigt. Dabei werden vorhandene Kostenangebote sowie etwaige Rechnungen auf Höhe und Plausibilität geprüft.

Im Haftpflichtschadensfall wird darüber hinaus auch der Zeitwert der zerstörten Bauteile ermittelt und entsprechend in der Schadensberechnung berücksichtigt.

Sämtliche erforderlichen Schadensdaten einschließlich einer aussagekräftigen Fotodokumentation werden im abschließenden Gutachten umfangreich dargestellt.

In aller Regel werden die gesamten Schadensverhandlungen sowohl mit dem Versicherungsnehmer als auch mit dem Anspruchsteller bis zum Abschluss geführt. Bei komplexeren oder größeren Schadensfällen wird u.U. ein Abschluss durch einen außergerichtlichen Vergleich oder durch eine Abfindungserklärung gesucht.