Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen in Folge der gegen den Versicherungs-nehmer gerichteten Schadensersatzansprüche verpflichtet. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat bzw. sich gefahrerhöhend verhalten hat und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Darüber hinaus gewährt die Haftpflichtversicherung bei unberechtigten Ansprüchen passiven Rechtsschutz.
Bei der Regulierung von Haftpflichtschäden ist zu beachten, dass dem Anspruchsteller in aller Regel nur der Zeitwert der zerstörten Bauteile zu vergüten ist. Der Abzug "Neu für Alt" wird gemäß gültiger Rechts-sprechung dabei auch beim Ansatz der Arbeitskosten vorgenommen.